 |
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 | Satzung / Ordnungen |
|
|
Satzung des LSV Grambow 1947 e.V.
|
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1.1 Der im Jahre 1947 gegründete Verein führt den Namen LSV Grambow 1947 e.V. und hat seinen Sitz in Grambow. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Pasewalk eingetragen.
§ 1.2
Der Verein nimmt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern und des Kreissportbundes Uecker-Randow an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Ausübung von Sportarten der Fachverbände des Landes- und Kreissportbundes. Der Zweck wird insbesondere durch Ausübung und Förderung der Sportarten Fußball und Volleyball, sowie anderen Sportarten verwirklicht.
§ 2.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.3 Die Organe des Vereins ( § 8 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 2.4
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2.5
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz.
§ 3 Vermögenschaft
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, nicht die Mitglieder.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige Person werden.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5.1
Der Bewerber hat seine Aufnahme schriftlich auf einem vom Verein herausgegebenen Formular zu beantragen und eigenhändig zu unterschreiben. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist eine Berufung an den Vorstand durch den Antragsteller zulässig. Der Vorstand hat dann endgültig zu entscheiden.
§ 5.2
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt,Ausschluss,Tod.
§ 5.3
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
§ 5.4
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,wegen Zahlungsrückstandes der Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag,wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,,wegen unehrenhafter Handlungen.In den Fällen a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 5.5
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Betragspflicht und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Jahres bestehen. § 5.6
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 6.1
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6.2
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den gegebenenfalls weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Sportlichkeit und Kameradschaft verpflichtet.
§ 6.3
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Maßregelung
§ 7.1
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand Maßregelungen verhängt werden. Näheres zu den Maßregelungen regelt die Maßregelungsordnung.
§ 7.2
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu gegen diese Entscheidung, binnen zwei Wochen nach Absendung, Berufung beim Vorstand einzulegen.
§ 8 Die Organe des Vereins sind:
§ 8.1 Die Mitgliederversammlung,
§ 8.2 der Vorstand,
§ 8.3 weitere Räte auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Er arbeitet auf eigener Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 9.1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,Entgegennahme des Berichtes der nach § 8.3 beschlossenen Ausschusses,Entlastung und Wahl des Vorstandes,Wahl des Kassenprüfers,Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,Genehmigung des Haushaltsplanes,Satzungsänderungen,Beschlussfassung über Anträge,Beschlussfassung über Maßregelungsordnung,Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehnen Ausschüssen,Auflösung des Vereins. § 9.2
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
§ 9.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn esder Vorstand beantragt,20 v. H. der Mitglieder beantragen,der nach § 8.3 beschlossene Rat beantragt.
§ 9.4
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist und satzungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
§ 9.5
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies nur von einem der Mitglieder beantragt wird.
§ 9.6
Anträge können gestellt werden:von jedem volljährigen Einzelmitglied,vom Vorstand,von dem nach § 8.3 beschlossenem Rat.
§ 9.7
Anträge auf Satzungsänderungen müssen acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein und sind unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten.
§ 9.8
Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Zu spät eingegangene Antrage dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
§ 9.9
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Stimmen und Wählbarkeit
§ 10.1
Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder des Vereins.
§ 10.2
Gewählt können alle volljährigen und geschäftsfähige Mitglieder des Vereins.
§ 10.3
Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Der Vorstand
§ 11.1
Der Vorstand besteht aus:dem 1. Vorsitzenden,dem 2. Vorsitzenden,dem Kassenwart,dem Schriftführer,dem 1. Beisitzer,dem 2. Beisitzer,dem 3. Beisitzer.
§ 11.2
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
§ 11.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart.Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 11.4
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
§ 11.5
Der Vorstand wird für jeweils vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Zur Wahl des Vorstandes gemäß § 26 BGB ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese Stimmenanzahl im 1. Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sind getrennt und schriftlich vorzunehmen. Im übrigen ist eine Wahl durch Handzeichen zulässig.
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 12.1
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag jedes Vereinsmitgliedes zum Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.
§ 12.2
Volljährige Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung aktives und passives Wahlrecht.
§ 13 Kassenprüfer
§ 13.1
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
§ 13.2
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 13.3
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Haftung gegenüber Mitgliedern
§ 14.1
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die den Mitgliedern bei Ausübung ihres Sports, bei Benutzung von Anlagen und Geräten des Vereins beziehungsweise bei Vereinsveranstaltungen entstehen, es sei denn solche Schäden oder Verluste sind durch Versicherungen gedeckt und wurden nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig verursacht.
§ 15 Besitz
§ 15.1
Sämtliche Urkunden, Preise und Pokale, die für den Sportverein errungen worden sind, verbleiben im Besitz des Sportvereins.
§ 16 Auflösung
§ 16.1
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
§ 16.2
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Dorfclub Grambow e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender Form am 29.01.2005 von der Mitgliederversammlung des LSV Grambow 1947 e.V. beschlossen worden und tritt zum 17.06.2005 in Kraft.
Grambow, Juni 2005
|
|
|
<<< zurück
|
|
Druckbare Version
|
|
 |
 |
 |
 |
|
 |